GEMA-Mitgliedschaft & -Berechtigungsvertrag
Unterschied zwischen Mitgliedschaft und Berechtigungsvertrag
Vorneweg: GEMA-Mitgliedschaft und Berechtigungsvertrag haben unterschiedliche Laufzeiten. Dies ist insbesondere bei Austritt bzw. Kündigung zu beachten! Aktuelle Berechtigungsverträge laufen sechs (!) Jahre und verlängern sich um die gleiche Laufzeit, wenn man nicht ein Jahr vor Ablauf fristgemäß kündigt! Alte Berechtigungsverträge liefen drei Jahre.
Die GEMA-Mitgliedschaft selbst, ist marginal billig. Die Aufnahmegebühr beträgt knapp über 50 € und der jährliche Mitgliedsbeitrag etwas über 25 €.
Durch Unterzeichnung des so genannten Berechtigungsvertrages (Wahrnehmungsvertrag der Verwertungsrechte) tritt ein Autor die unterschiedlichsten Rechte an die GEMA als zentralem Verwerter ab.
Individuelle Rechteabtretung ist möglich!
WICHTIG: Ein Autor kann individuell entscheiden, welche seiner Verwertungsrechte er an die GEMA abtritt - und welche ggf. nicht!!!
Insbesondere sind dies:
- das musikalische Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG)
- das Senderecht für Rundfunk (§ 20 UrhG)
- das Senderecht für Fernsehen (§ 20 UrhG)
- das Recht der Wiedergabe von Fernsehsendungen (§ 22 UrhG)
- das Filmvorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG)
- das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Ton- Bildton- Multimedia und andere Datenträger (§ 21 UrhG)
(speziell im Online-Bereich gibt es im Berechtigungsvertrag unter § 1 Abs. h diverse Unterpunkte, wo hier auch noch Online-Nutzungen einzeln aufgelistet sind, u.a. z.B. als Ruftonmelodie/Klingeltöne etc.) - das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 16, 17 Abs. 1 UrhG)
- das Filmherstellungsrecht
Nur der Autor entscheidet, welche Rechte die GEMA bekommt!
Wichtig: Allein der Inhaber der Rechte (Komponist und Textdichter / ggf. Musikverlag) entscheidet, welche Rechte er zur Wahrnehmung an die GEMA abtritt. Die GEMA hat zwar ein Eigeninteresse, die Rechte jeweils pauschal zu bekommen, aber letztendlich entscheidet ein Autor, was er durch die GEMA wahrnehmen lässt.
Und: tritt zum Beispiel ein Autor seine Aufführungsrecht nicht an die GEMA ab, können seine Werke live aufgeführt werden, ohne (!) dass der Veranstalter dafür GEMA-Lizenzen zu bezahlen hat. Bekannte Beispiele für diese Praxis sind "U2" (seit 1996) oder "RAMMSTEIN" (seit 2006).
WICHTIG: ein Autor hat sich dann allerdings auch selbst um die Verwertung seiner entsprechenden Partikularrechte zu kümmern. Wenn also ein anderer Künstler Werke des Autoren live aufführen möchte, muss er den Autoren z.B. direkt anfragen und vergüten. In der Praxis ist dies höchst schwierig. Das wird vielleicht eine "Rammstein"-Coverband (so es eine solche geben mag) machen, aber für einen einzelnen Song ist das in der Praxis kaum praktikabel - und für den Autoren auch nicht zu kontrollieren.Konsequenz: hat man mal einen Status erreicht, dass Songs von jemandem live gecovert werden, dann hat man darüber so gut wie keinen Überblick mehr. Und demzufolge aus der Fremdnutzung auch keine/kaum Einnahmen. Aber bei wie vielen unbekannten Autoren ist dies schon der Fall?
Zurück zum Berechtigungsvertrag. Parallel kann der Autor ohne GEMA-Liveverwertung aber zum Beispiel seine Senderechte an die GEMA abtreten, falls er desöfteren Airplays hat und aus dieser Verwertung entsprechende Einnahmen generieren.
Aus dieser Möglichkeit ergeben sich viele individuell gestaltbare Optionen - auch wenn die GEMA das wie erwähnt überhaupt nicht gerne sieht!
Insbesondere im Bereich der Online-Nutzung hat die GEMA unseres Erachtens noch erheblichen Nachholbedarf, um die Modalitäten der Praxis anzupassen. Insofern haben wir vollstes Verständnis für Autoren, die im Moment ihre Online-Verwertungsrechte nicht an die GEMA abtreten. Zumal die GEMA seit Jahren ohnehin mit erklecklichen Ausschüttungsproblemen in diesem Bereich zu kämpfen hat. Umgekehrt müssen die Autoren aber volle Lizenzen bezahlen, wenn auf der Website (auch der eigenen), wo die Musik genutzt wird, e-commerce betrieben wird.
Hier ist die GEMA unseres Erachtens noch viel zu unflexibel beispielsweise bei der Differenzierung zur Eigenpromotion von Künstlern. Unbekannte Autoren, die froh sind, über ihre Website eine handvoll Tonträger zu verkaufen, müssen für die Nutzung bzw. Bereitstellung der eigenen Werke zunächst GEMA-Lizenzen abführen. Die Anzahl der online verkauften Tonträger oder Downloads steht meist in keinem Verhältnis zur GEMA-Lizenz. Auch die GEMA-Regelung zur Eigenpromotion von Autoren ist eine unpraktikable Farce - zumindest für die Mehrzahl der weniger bekannten Autoren/Interpreten.
In solchen Fällen ist es ratsam, sich die Abtretung der Online-Verwertungsrechte an die GEMA zweimal zu überlegen. Zwischenzeitlich lässt die GEMA aber bei den Online-Rechten eine jährliche Kündigung zu! Deswegen sollten sich (insbesonsondere unbekannte) Autoren, welche die - unseres Erachtens - überwiegenden PR-Vorteile verschiedenster Online-Portale nutzen wollen (ohne gegen deren Upload-AGBs zu verstoßen), sehr eindringlich überlegen, ob sie nicht schleunigst die Online-Verwertungsrechte ihres GEMA-Berechtigungsvertrages überdenken oder kündigen wollen.
Ähnliches kann man im Bereich des mechanischen Rechtes bei unbekannteren Künstlern sagen. Diese sind gegenüber Firmen, die einen so genannten "Industrie-Deal" mit der GEMA haben stark im Nachteil.
Beim Industrie-Deal melden Unternehmen nach der Auslieferung die Anzahl der tatsächliche verkauften Tonträger und bezahlen auf dieser Basis eine (noch dazu geringere!) GEMA-Lizenz. Eine reduzierte Lizenzgebühr lässt sich nach unserer Meinung noch durch die höheren Mengen/Umsätze rechtfertigen.
Aber eine kleine Band, die 1.000 CDs pressen lässt (abzüglich vielleicht noch 200 Promo-Kopien) muss für 800 Exemplare die pauschale Lizenzgebühr entrichten. Bleiben von diesen 800 Exemplaren später 500 Stück wie Beton im Keller liegen, weil der Interpret nun mal nicht so angesagt ist, dann sind die erklecklichen GEMA-Gebühren in der "Black-Box" abgetaucht.
Praxisempfehlung
Für die Mehrzahl der unbekannteren Autoren/Künstler sind zwei (zweieinhalb) Segmente des Berechtigungsvertrags relevant:
- die GEMA bei Livekonzerten
- die verbaute Online-Nutzung
- marginal bei bestimmten Künstlern auch noch die mechanischen Rechte bei der CD-Pressung
Unsere subjektive Meinung:
Wir sehen aufgrund der praxisfremden Lösungsansätze der GEMA im Moment keinen Grund, seine Online-Rechte an die GEMA abzutreten.
Also rausstreichen aus dem Berechtigungsvertrag und die Vielzahl von Online-Promomöglichkeiten auf den verschiedenen Portalen, Plattformen und in Internetradios "GEMA-frei" nutzen. Dann sind (aktuell 2011) auch Portale wie youtube wieder für diese Künstler-PR verfügbar.
Für live auftretende Autoren ist die Optierung zur Direktverrechnung (setzt mindestens 80 % eigenes Repertoire voraus!) eine praktikable Alternative. Doch auch da gibt es Nachteile.
Deshalb Details unter Direktverrechnung lesen!
Bernd Schweinar | Rock.Büro Süd
Open-Flair Eschwege
Job in Augsburg
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